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   LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11   

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https://dejure.org/2013,33394
LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11 (https://dejure.org/2013,33394)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - L 1 KR 25/11 (https://dejure.org/2013,33394)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - L 1 KR 25/11 (https://dejure.org/2013,33394)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11
    Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die beteiligten Leistungsträger derselben Person gegenüber zeitlich und sachlich kongruente Leistungen (überschneidende Zwecke) zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 17/05 R - juris Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf das Urteil vom 16. November 1999).

    Die Voraussetzung des überschneidenden Zwecks der Leistungen ist der bei den Zielrichtungen der Badekur sowie von Rehabilitationsmaßnahme gegeben (so BSG, Urt. v. 16. November 1999 a. a. O. Rdnr. 13ff sowie Urt. vom 30. Mai 2006 a. a. O. Rdnr. 24ff).

    Auch § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG beschränkt nämlich die Erstattungspflicht auf das, was der andere Träger ohne Leistungen der Kriegsopferversorgung gewährt hätte (BSG, Urteil vom 30. Mai 2006, a. a. O. Rdnr. 45, möglicherweise entgegen dem Urteil vom 16. November 1999, a. a. O. Rdnr. 12).

    Die bloße allgemeine Zweckidentität von Badekur und SGB V-Leistung führt nach Ansicht des BSG im Urteil vom 30. Mai 2006 (a. a. O.), welchem der hiesige Senat hier folgt, nicht schon dazu, dass unter dem Blickwinkel des SGB V von einer identischen krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflicht der Krankenkasse und ihre Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung ausgegangen werden muss.

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 17/98 R

    Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung bei Badekur zur Erhaltung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 1999 (B 1 KR 17/98 R) ausgeführt, dass Badekuren nach § 12 Abs. 3 BVG und die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden stationären Maßnahmen teilweise übereinstimmenden Zwecken dienten, so dass § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG Anwendung finde.

    Der Typ der vorrangigen Leistung (beispielsweise ambulant oder stationär) schließt den Erstattungsanspruch ebenso wenig aus wie die Form der Leistungserbringung (Sach-, Zuschuss- oder reine Geldleistung) oder die Möglichkeit ablehnender Ermessensentscheidung durch den vorrangig zuständigen Träger (BSG, Urteil vom 16. November 1999 - B 1 KR 17/98 R - juris-Rdnr. 12).

    Die Voraussetzung des überschneidenden Zwecks der Leistungen ist der bei den Zielrichtungen der Badekur sowie von Rehabilitationsmaßnahme gegeben (so BSG, Urt. v. 16. November 1999 a. a. O. Rdnr. 13ff sowie Urt. vom 30. Mai 2006 a. a. O. Rdnr. 24ff).

    Auch § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG beschränkt nämlich die Erstattungspflicht auf das, was der andere Träger ohne Leistungen der Kriegsopferversorgung gewährt hätte (BSG, Urteil vom 30. Mai 2006, a. a. O. Rdnr. 45, möglicherweise entgegen dem Urteil vom 16. November 1999, a. a. O. Rdnr. 12).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2009 - L 1 KR 231/08

    Rechtscharakter des Badekuranspruchs der Pflegeperson eines Versorgungsempfängers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11
    Sie beruft sich ergänzend auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Senats vom 20. Februar 2009 (Verfahren L 1 KR 231/08).
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